Sportverein 09 Flörsheim e.V

Satzung vom 6. Mai 1983 

                                           

Ergänzung vom 15. März 1991
Änderungen vom 26. März 2004, 15. April 2005 und 25. März 2011

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der 1909 in Flörsheim gegründete Verein führt den Namen "Sportverein 09 e. V. Flörsheim am Main", abgekürzt SV 09. Der Verein hat seinen Sitz in Flörsheim am Main. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der zuständigen Landesfachverbände.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Ehrenmitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist schriftlich Einspruch beim Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen zulässig.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist schriftlich Einspruch beim Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen zulässig.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und wird vom Verein im Voraus per Lastschrift (mindestens halbjährlich) eingezogen.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen ab dem folgenden Jahr den Erwachsenenbeitrag. Eine Eingliederung in einen Familienbeitrag endet zu diesem Zeitpunkt.

Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr zahlen, auf Antrag, den Jugendbeitrag.

Ausnahmen können nur durch den Vorstand genehmigt werden.

Der Mitgliedsbeitrag, Höhe und Fälligkeit, sowie außerordentliche Beiträge, werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand

d) der Ältestenrat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung (Vereinsaushangtafel u.a.m.). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die muß folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung,

b) Verlesung und Genehmigung des vorjährigen Protokolls,

c) Bericht des Vorsitzenden,

d) Bericht des Schatzmeisters,

e) Bericht der Kassenprüfer und Antrag auf Entlastung des

geschäftsführenden Vorstandes,

f) Berichte der Abteilungsleiter,

g) Wahlen, soweit erforderlich,

h) Anträge,

i) Verschiedenes.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern,

b) vom Vorstand,

c) von den Ausschüssen,

d) von den Abteilungen.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag.

§ 9 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

2. Vorsitzender,

2. Schriftführer,

2. Kassierer,

die Abteilungsleiter.

3. Der Ressortleiter für Jugendsport kann in einer gesonderten Versammlung der Vereinsjugend gewählt werden (vgl. § 6 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht mit entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Bewilligung von Ausgaben,

c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als Geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Geschäftsführende Vorstand kann ohne vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bis zu 2.500 € im Sinne des Vereinszweckes verfügen. Hierfür sind zwei Unterschriften erforderlich.

7. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus:

einem Mitglied des erweiterten Vorstandes und

zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Ältestenrat hat die Aufgabe einer Anhörungs- und Schiedsstelle.

§ 10 Abteilungen / Ausschüsse

1. Für besondere Aufgaben werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

3. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

4. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

5. Die Abteilungsleiter, Stellvertreter und weitere Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können aus Abteilungsversammlungen vorgeschlagen werden. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

6. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 11 Haushalt der Abteilungen

Die Abteilungen erhalten ihre Mittelzuwendungen aufgrund ihrer jährlichen Haushaltvoranschläge, die bis zum November einzu­reichen sind, und nach Beratung durch den Vorstand. Abweichungen von den beschlossenen Zuwendungsbeträgen sind bei unvorhergesehenen Einnahmeausfällen möglich.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sämtliche Protokolle der Ausschüsse, Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem Geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie der Revisor werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Dem Revisor stehen zwei Kassenprüfer zur Seite, die jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins und der Abteilungen werden mindestens einmal im Jahr durch den Revisor und die gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Revisor erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt im Einvernehmen mit den Kassenprüfern bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zweckgebunden zur Förderung des innerstädtischen Sports der Stadt Flörsheim am Main zu.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.05.1983 in Flörsheim am Main genehmigt.

Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB

1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organistations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

2. Die Vereine der Damen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen - insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenden Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung - sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen Damen-Bundesliga die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluß von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen des DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein SV 09 Flörsheim am Main unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

§ 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufga-ben und des Zwecks des vereinspersonenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbei-tung, Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfül-lung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Daten-verwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Die vorstehende Ergänzung zur Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.91 in Flörsheim am Main genehmigt.

Die vorstehende Änderung - § 3 Absatz 2 - wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 2004 in Flörsheim am Main genehmigt und geändert.

Die vorstehenden Änderungen - § 3 Absatz 3 b und § 5 - wurden in der Mitgliederversammlung am 15. April 2005 in Flörsheim am Main genehmigt und geändert.

Die vorstehenden Änderungen - § 1 Absatz 3 – und Ergänzung - § 17- wurden in der Mitgliederversammlung am 25. März 2011 in Flörsheim am Main genehmigt und geändert